Hansafans beobachten die Polizei!
Verfasst: Sa 24. Jun 2017, 11:21
Das ist doch nur ein geringer Teilsaspekt. Was doch viel gravierender ist, ist das Werkzeug, was die Ermittlungsbehörden damit in die Hand bekommen. Man musste bisher lediglich einer eher seltenen Vorladung der StA und der gerichtlichen Vorladung Folge leisten. Hierzu gibt es auch Fristen die zumindest ermöglichen, sich vorher um einen angemessenen Rechtsbeistand zu kümmern. Die jetzige Änderung sagt nichts darüber aus, wie häufig, wann und mit welcher Frist solche Vorladungen zu erfolgen haben. Nur um Druck auszuüben könnte eine Vorladung mehrfach und bevorzugt in der Arbeitszeit erfolgen (oder auch 2 Uhr morgens, wenn es beliebt und die Dringlichkeit festgestellt wird), mal unabhängig vom Status des Vorgeladenen dürften das bspw. die Arbeitgeber eher unwitzig finden, wenn man 3 mal die Woche ne Vorladung vorlegt und das Erscheinen zwingend ist, von den Mutmaßungen aller möglichen Dritten über den Status des Vorgeladenen mal abgesehen. Und dann jedes Mal nen RA mitschleppen, dessen Kosten man zumindest erstmal verauslagen muss, von Fällen wie bei Tempesta, wo 100 Zeugen sich in Kürze 100 RAe organisieren müssten ist da noch gar nicht die Rede, ganz zu schweigen davon, dass Zeuge zu sein sich unter diesen Umständen zum Dauerzustand entwickeln könnte.
Die andere Gefahr ist die, auf diese Art und Weise erstmal jeden zum Zeugen zu erklären und später den Status auf Beschuldigter zu ändern. Ersterer hat aber weniger Rechte/Pflichten als Letzterer und während zB ein Beschuldigter straffrei das Blaue vom Himmel lügen und ein Rechtsbeistand verpflichtend sein kann, steht ein Zeuge immer mit einem Bein im Knast und kann vereidigt werden, so aber ist die Reihenfolge doch schon entscheidend. Ein Beschuldigter muss bis zur Rechtskraft des Urteils außer seinen persönlichen Angaben keinen einzigen Mucks von sich geben. Bei Zeugen ist ja schon die Berufung auf Aussageverweigerungsrechte ein Hinweis für die Ermittler, wo sie entweder suchen müssen oder wo der Zeuge es nicht so genau nimmt. Kann er sich darauf nicht berufen, kann auch Beugehaft in Frage kommen die einen Beschuldigten ebenfalls nicht treffen kann.
Also das ist schon sehr gravierend und eine enorme Verschiebung des Rechtsstaats bzw. Abschaffung der dafür charakteristischen Prozessrechte der Parteien, eine Form der Aussageerpressung.
Man muss natürlich sehen und abwarten, wie sich das dann in der Praxis verhält und kann dann Gegenstrategien überlegen, entscheidend wird ja Schwelle für die staatsanwaltliche Beauftragung sein. Aber zwei Prozessparteien, die schon der einen gegenüberstehen noch mehr Rechte einzuräumen verschiebt das Gewicht noch mehr zu anklagenden und richtenden Seite.
Die andere Gefahr ist die, auf diese Art und Weise erstmal jeden zum Zeugen zu erklären und später den Status auf Beschuldigter zu ändern. Ersterer hat aber weniger Rechte/Pflichten als Letzterer und während zB ein Beschuldigter straffrei das Blaue vom Himmel lügen und ein Rechtsbeistand verpflichtend sein kann, steht ein Zeuge immer mit einem Bein im Knast und kann vereidigt werden, so aber ist die Reihenfolge doch schon entscheidend. Ein Beschuldigter muss bis zur Rechtskraft des Urteils außer seinen persönlichen Angaben keinen einzigen Mucks von sich geben. Bei Zeugen ist ja schon die Berufung auf Aussageverweigerungsrechte ein Hinweis für die Ermittler, wo sie entweder suchen müssen oder wo der Zeuge es nicht so genau nimmt. Kann er sich darauf nicht berufen, kann auch Beugehaft in Frage kommen die einen Beschuldigten ebenfalls nicht treffen kann.
Also das ist schon sehr gravierend und eine enorme Verschiebung des Rechtsstaats bzw. Abschaffung der dafür charakteristischen Prozessrechte der Parteien, eine Form der Aussageerpressung.
Man muss natürlich sehen und abwarten, wie sich das dann in der Praxis verhält und kann dann Gegenstrategien überlegen, entscheidend wird ja Schwelle für die staatsanwaltliche Beauftragung sein. Aber zwei Prozessparteien, die schon der einen gegenüberstehen noch mehr Rechte einzuräumen verschiebt das Gewicht noch mehr zu anklagenden und richtenden Seite.